Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 161

§ 161 – Erlöschen des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, normal normal wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben. normal normal normal arabic (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet, wenn ein neuer Anspruch entsteht.
  • Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitslose Sperrzeiten von mindestens 21 Wochen verursacht hat.
  • Der Arbeitslose muss schriftliche Bescheide über die Sperrzeiten erhalten haben.
  • Auch Sperrzeiten aus den letzten zwölf Monaten werden berücksichtigt.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt nach vier Jahren.